Barrierefreiheit auf Websites
Fristen & Pflichten
Ab Mitte 2025 tritt eine gesetzliche Verpflichtung zur Barrierefreiheit für Websites und Apps in Kraft. Diese Anforderung wird durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt, welches die EU-Richtlinie des European Accessibility Act (EAA) umsetzt. Damit gelten europaweit einheitliche Standards für barrierefreies Webdesign. Die Bestimmungen basieren auf der europäischen Norm EN 301 549, die größtenteils den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte (WCAG) folgt.
Erfahren Sie hier alles über die kommenden Anforderungen und Fristen zur Barrierefreiheit, die Ihre Website betreffen werden.
Rechtliche Rahmenbedingungen und Normen
Der European Accessibility Act (EAA) ist eine EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, gesetzliche Regelungen für Barrierefreiheit zu erlassen. Sie legt Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit bestimmter Produkte und Dienstleistungen wie Bankautomaten, Computer, Telefone, Verkehrsmittel und den Onlinehandel fest. Diese Anforderungen sind in der europäischen Norm EN 301 549 detailliert beschrieben. Der EAA wurde 2019 verabschiedet und musste bis Juni 2022 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde der EAA durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) umgesetzt. Dieses Gesetz wurde 2021 verabschiedet und tritt nach einer Übergangszeit am 28. Juni 2025 in Kraft. Es verpflichtet deutsche Unternehmen, die Barrierefreiheitsstandards des EAA einzuhalten.
Die Norm EN 301 549 definiert, wie Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestaltet werden können und verweist dabei insbesondere auf die internationalen WCAG 2.1 Richtlinien auf Level AA.
Nationale Verordnungen
und WCAG-Richtlinien
In Deutschland regelt die Verordnung zur barrierefreien Informationstechnologie (BITV 2.0) die Barrierefreiheitsstandards für Websites der öffentlichen Verwaltung. Sie verweist auf die EN 301 549, die wiederum die WCAG 2.1 als Grundlage hat. Darüber hinaus fordert die BITV 2.0 ein „höchstmögliches Maß an Barrierefreiheit“ und beinhaltet spezielle Anforderungen an Inhalte in Leichter Sprache sowie in Deutscher Gebärdensprache.
Die WCAG (Web Content Accessibility Guidelines) definieren internationale Standards zur Überprüfung der Barrierefreiheit von Websites und Apps. Sie sind in drei Stufen unterteilt: Stufe A umfasst die grundlegenden Anforderungen, Stufe AA stellt den Standard dar und enthält alle notwendigen Maßnahmen für die Zugänglichkeit der meisten Menschen mit Behinderungen, während Stufe AAA zusätzliche, teils aufwendigere Anforderungen beschreibt. Die Norm EN 301 549 basiert auf der Version 2.1 der WCAG, die 2018 veröffentlicht wurde, während die WCAG 2.2 im August 2022 herausgegeben wurde.
Häufig gestellte Fragen
und Antworten
Ab wann tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft und für wen ist es relevant?
Stichtag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Produkte, die nach diesem Datum in den Verkehr gebracht werden und Dienstleistungen, die nach diesem Datum erbracht werden, müssen barrierefrei sein.
Beispiele für Produkte, die dem BFSG unterliegen, sind unter anderem Computer, Tablets und Handys, Fernsehgeräte mit Internetzugang, E‑Book-Reader, Automaten (u. a. Geld- und Ticketautomaten), sowie Router.
Zu Dienstleistungen zählen neben dem Personenverkehr auch Telefon- und Messenger-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Viele Websites fallen ebenfalls unter diese Kategorie, insbesondere natürlich Webshops, aber auch andere Dienstleistungen, wie Kontaktformulare und Terminbuchungsmasken.
Gibt es Ausnahmen für die Verpflichtung zur Barrierefreiheit?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für private sowie ausschließlich geschäftliche (B2B) Angebote. Kleinunternehmen sind ebenfalls von den Anforderungen des Gesetzes ausgenommen. Als Kleinunternehmen gelten Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitenden oder einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Bilanzsumme von maximal zwei Millionen Euro.
Sollten die Anpassungen an Dienstleistungen ein wirtschaftliches Risiko darstellen, kann das Unternehmen von den Verpflichtungen des Gesetzes befreit werden.
Beratung durch einen Rechtsbeistand
Es ist ratsam, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, wenn Sie vermuten, dass Ihr Unternehmen nicht unter die Regelungen fällt oder falls Sie Schwierigkeiten haben, die erforderlichen Änderungen umzusetzen. Eine barrierefreie Website bietet viele Vorteile und sollte auch dann berücksichtigt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht. Denken Sie daher bei neuen Projekten unbedingt an die Einhaltung der Barrierefreiheit.
Anforderungen an die Barrierefreiheit: Welche Schritte sind notwendig?
- Ihre Website oder Ihr Onlineshop muss den Vorgaben der EN 301 549 genügen.
- Sie sind verpflichtet, auf Ihrer Internetseite eine “Erklärung zur Barrierefreiheit” zu veröffentlichen. Diese Erklärung sollte darüber informieren, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird und welche Teile Ihrer Website oder Ihres Onlineshops möglicherweise noch nicht barrierefrei sind.
- Zudem sollte Ihre Internetseite eine Möglichkeit bieten, über die Nutzerinnen und Nutzer auf Barrieren hinweisen können. Die kann z.B. ein Kontaktformular sein.
Sind die Anforderungen im Vergleich zur BITV angepasst worden?
Im Wesentlichen ähneln sich die Anforderungen des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und der Barrierefreien Informationstechnologie-Verordnung (BITV) stark. Wenn Sie Ihre Website bereits gemäß den WCAG-Richtlinien barrierefrei gestaltet haben, sind Sie gut auf das BFSG vorbereitet.
Wie verhalte ich mich bei der Nutzung von Drittanbietersystemen?
Unabhängig davon, ob Sie eine Funktion selbst entwickelt oder von einem Drittanbieter integriert haben, sind Sie für die Barrierefreiheit Ihres Online-Auftritts verantwortlich.
Es ist ratsam, Drittanbieter zu wählen, deren Produkte barrierefrei sind. Falls es in einem bestimmten Bereich keine solchen Anbieter gibt, sollten Sie die Barrierefreiheitsprobleme in Ihrer “Erklärung zur Barrierefreiheit” dokumentieren und auf die Website des Anbieters verlinken. Stellen Sie außerdem eine alternative, barrierefreie Version der Informationen bereit. Zum Beispiel könnten Sie anstelle einer Kartenansicht eine Liste mit Adressen anbieten.
Welche Konsequenzen drohen, wenn ich die Anforderungen für einen barrierefreien Online-Auftritt nicht erfülle?
Sollte eine Marktüberwachungsbehörde feststellen, dass Ihr Online-Auftritt nicht barrierefrei ist, werden Sie zunächst dazu aufgefordert, die Barrierefreiheit sicherzustellen oder wiederherzustellen. Ignorieren Sie diese Aufforderungen mehrfach, kann die Behörde als Maßnahme die Aussetzung Ihres elektronischen Geschäftsverkehrs anordnen, bis die Anforderungen erfüllt sind. Zudem drohen Bußgelder in Höhe von mehreren tausend Euro.
Eine Marktüberwachungsbehörde kann entweder eigeninitiativ tätig werden oder auf Anregung von Verbraucher*innen oder Verbänden hin aktiv werden.
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