Neues Gesetz ab 2025

Barrierefreiheit auf Websites

Fristen & Pflichten 

Ab Mitte 2025 tritt eine gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Bar­rie­re­frei­heit für Web­sites und Apps in Kraft. Diese Anfor­de­rung wird durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) gere­gelt, wel­ches die EU-Richt­li­nie des Euro­pean Acces­si­bi­lity Act (EAA) umsetzt. Damit gel­ten euro­pa­weit ein­heit­li­che Stan­dards für bar­rie­re­freies Web­de­sign. Die Bestim­mun­gen basie­ren auf der euro­päi­schen Norm EN 301 549, die größ­ten­teils den inter­na­tio­na­len Richt­li­nien für bar­rie­re­freie Web­in­halte (WCAG) folgt.

Erfah­ren Sie hier alles über die kom­men­den Anfor­de­run­gen und Fris­ten zur Bar­rie­re­frei­heit, die Ihre Web­site betref­fen werden.

Was ist das überhaupt?

Rechtliche Rahmen­bedingungen und Normen

Der Euro­pean Acces­si­bi­lity Act (EAA) ist eine EU-Richt­li­nie, die die Mit­glied­staa­ten ver­pflich­tet, gesetz­li­che Rege­lun­gen für Bar­rie­re­frei­heit zu erlas­sen. Sie legt Min­dest­an­for­de­run­gen an die Bar­rie­re­frei­heit bestimm­ter Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen wie Bank­au­to­ma­ten, Com­pu­ter, Tele­fone, Ver­kehrs­mit­tel und den Online­han­del fest. Diese Anfor­de­run­gen sind in der euro­päi­schen Norm EN 301 549 detail­liert beschrie­ben. Der EAA wurde 2019 ver­ab­schie­det und musste bis Juni 2022 in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. In Deutsch­land wurde der EAA durch das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz (BFSG) umge­setzt. Die­ses Gesetz wurde 2021 ver­ab­schie­det und tritt nach einer Über­gangs­zeit am 28. Juni 2025 in Kraft. Es ver­pflich­tet deut­sche Unter­neh­men, die Bar­rie­re­frei­heits­stan­dards des EAA einzuhalten. 

Die Norm EN 301 549 defi­niert, wie Pro­dukte und Dienst­leis­tun­gen bar­rie­re­frei gestal­tet wer­den kön­nen und ver­weist dabei ins­be­son­dere auf die inter­na­tio­na­len WCAG 2.1 Richt­li­nien auf Level AA.

Die recht­li­che Grundlage

Nationale Verordnungen
und WCAG-Richtlinien

In Deutsch­land regelt die Ver­ord­nung zur bar­rie­re­freien Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie (BITV 2.0) die Bar­rie­re­frei­heits­stan­dards für Web­sites der öffent­li­chen Ver­wal­tung. Sie ver­weist auf die EN 301 549, die wie­derum die WCAG 2.1 als Grund­lage hat. Dar­über hin­aus for­dert die BITV 2.0 ein „höchst­mög­li­ches Maß an Bar­rie­re­frei­heit“ und beinhal­tet spe­zi­elle Anfor­de­run­gen an Inhalte in Leich­ter Spra­che sowie in Deut­scher Gebärdensprache.

Die WCAG (Web Con­tent Acces­si­bi­lity Gui­de­lines) defi­nie­ren inter­na­tio­nale Stan­dards zur Über­prü­fung der Bar­rie­re­frei­heit von Web­sites und Apps. Sie sind in drei Stu­fen unter­teilt: Stufe A umfasst die grund­le­gen­den Anfor­de­run­gen, Stufe AA stellt den Stan­dard dar und ent­hält alle not­wen­di­gen Maß­nah­men für die Zugäng­lich­keit der meis­ten Men­schen mit Behin­de­run­gen, wäh­rend Stufe AAA zusätz­li­che, teils auf­wen­di­gere Anfor­de­run­gen beschreibt. Die Norm EN 301 549 basiert auf der Ver­sion 2.1 der WCAG, die 2018 ver­öf­fent­licht wurde, wäh­rend die WCAG 2.2 im August 2022 her­aus­ge­ge­ben wurde.

Pflich­ten zur Bar­rie­re­frei­heit von Websites

Häufig gestellte Fragen
und Antworten

Ab wann tritt das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz in Kraft und für wen ist es relevant? 

Stich­tag für das Gesetz ist der 28. Juni 2025. Pro­dukte, die nach die­sem Datum in den Ver­kehr gebracht wer­den und Dienst­leis­tun­gen, die nach die­sem Datum erbracht wer­den, müs­sen bar­rie­re­frei sein.

Bei­spiele für Pro­dukte, die dem BFSG unter­lie­gen, sind unter ande­rem Com­pu­ter, Tablets und Han­dys, Fern­seh­ge­räte mit Inter­net­zu­gang, E‑Book-Rea­der, Auto­ma­ten (u. a. Geld- und Ticket­au­to­ma­ten), sowie Rou­ter.

Zu Dienst­leis­tun­gen zäh­len neben dem Per­so­nen­ver­kehr auch Tele­fon- und Mes­sen­ger-Dienst­leis­tun­gen sowie Dienst­leis­tun­gen im elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehr. Viele Web­sites fal­len eben­falls unter diese Kate­go­rie, ins­be­son­dere natür­lich Web­shops, aber auch andere Dienst­leis­tun­gen, wie Kon­takt­for­mu­lare und Terminbuchungsmasken.

Das Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­setz gilt nicht für pri­vate sowie aus­schließ­lich geschäft­li­che (B2B) Ange­bote. Klein­un­ter­neh­men sind eben­falls von den Anfor­de­run­gen des Geset­zes aus­ge­nom­men. Als Klein­un­ter­neh­men gel­ten Betriebe mit weni­ger als zehn Mit­ar­bei­ten­den oder einem Jah­res­um­satz bezie­hungs­weise einer Bilanz­summe von maxi­mal zwei Mil­lio­nen Euro.

Soll­ten die Anpas­sun­gen an Dienst­leis­tun­gen ein wirt­schaft­li­ches Risiko dar­stel­len, kann das Unter­neh­men von den Ver­pflich­tun­gen des Geset­zes befreit werden.

Bera­tung durch einen Rechtsbeistand

Es ist rat­sam, einen Rechts­bei­stand hin­zu­zu­zie­hen, wenn Sie ver­mu­ten, dass Ihr Unter­neh­men nicht unter die Rege­lun­gen fällt oder falls Sie Schwie­rig­kei­ten haben, die erfor­der­li­chen Ände­run­gen umzu­set­zen. Eine bar­rie­re­freie Web­site bie­tet viele Vor­teile und sollte auch dann berück­sich­tigt wer­den, wenn keine gesetz­li­che Ver­pflich­tung besteht. Den­ken Sie daher bei neuen Pro­jek­ten unbe­dingt an die Ein­hal­tung der Barrierefreiheit.

  • Ihre Web­site oder Ihr Online­shop muss den Vor­ga­ben der EN 301 549 genügen.
  • Sie sind ver­pflich­tet, auf Ihrer Inter­net­seite eine “Erklä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit” zu ver­öf­fent­li­chen. Diese Erklä­rung sollte dar­über infor­mie­ren, wie die Bar­rie­re­frei­heit sicher­ge­stellt wird und wel­che Teile Ihrer Web­site oder Ihres Online­shops mög­li­cher­weise noch nicht bar­rie­re­frei sind.
  • Zudem sollte Ihre Inter­net­seite eine Mög­lich­keit bie­ten, über die Nut­ze­rin­nen und Nut­zer auf Bar­rie­ren hin­wei­sen kön­nen. Die kann z.B. ein Kon­takt­for­mu­lar sein.

Im Wesent­li­chen ähneln sich die Anfor­de­run­gen des Bar­rie­re­frei­heits­stär­kungs­ge­set­zes und der Bar­rie­re­freien Infor­ma­ti­ons­tech­no­lo­gie-Ver­ord­nung (BITV) stark. Wenn Sie Ihre Web­site bereits gemäß den WCAG-Richt­li­nien bar­rie­re­frei gestal­tet haben, sind Sie gut auf das BFSG vorbereitet.

Unab­hän­gig davon, ob Sie eine Funk­tion selbst ent­wi­ckelt oder von einem Dritt­an­bie­ter inte­griert haben, sind Sie für die Bar­rie­re­frei­heit Ihres Online-Auf­tritts verantwortlich.

Es ist rat­sam, Dritt­an­bie­ter zu wäh­len, deren Pro­dukte bar­rie­re­frei sind. Falls es in einem bestimm­ten Bereich keine sol­chen Anbie­ter gibt, soll­ten Sie die Bar­rie­re­frei­heits­pro­bleme in Ihrer “Erklä­rung zur Bar­rie­re­frei­heit” doku­men­tie­ren und auf die Web­site des Anbie­ters ver­lin­ken. Stel­len Sie außer­dem eine alter­na­tive, bar­rie­re­freie Ver­sion der Infor­ma­tio­nen bereit. Zum Bei­spiel könn­ten Sie anstelle einer Kar­ten­an­sicht eine Liste mit Adres­sen anbieten.

Sollte eine Markt­über­wa­chungs­be­hörde fest­stel­len, dass Ihr Online-Auf­tritt nicht bar­rie­re­frei ist, wer­den Sie zunächst dazu auf­ge­for­dert, die Bar­rie­re­frei­heit sicher­zu­stel­len oder wie­der­her­zu­stel­len. Igno­rie­ren Sie diese Auf­for­de­run­gen mehr­fach, kann die Behörde als Maß­nahme die Aus­set­zung Ihres elek­tro­ni­schen Geschäfts­ver­kehrs anord­nen, bis die Anfor­de­run­gen erfüllt sind. Zudem dro­hen Buß­gel­der in Höhe von meh­re­ren tau­send Euro.

Eine Markt­über­wa­chungs­be­hörde kann ent­we­der eigen­in­itia­tiv tätig wer­den oder auf Anre­gung von Verbraucher*innen oder Ver­bän­den hin aktiv werden.

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Patrick Lehr

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